AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AVO GmbH Soest
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle der Firma AVO GmbH (im folgenden „AVO“ genannt) erteilten Aufträge und sind Bestandteil aller mit der AVO geschlossenen Verträge.
§ 1
AVO
erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart
werden. AVO ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit
einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die
Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet
auf den Seiten der AVO GmbH. Widerspricht der Kunde den geänderten oder
ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren
Veröffentlichung im Internet, so werden die geänderten oder ergänzenden
Bedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist AVO
berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die
geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2
Der
Vertrag kommt mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch AVO oder mit
erster Erfüllungshandlung zustande, ohne dass es einer Mitteilung an den
Kunden bedarf. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsangebotes oder
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden gelten als
neues Angebot.
§ 3
Unsere
Preise und Angebote verstehen sich freibleibend, unverbindlich. Alle
Zahlungen erfolgen in Euro zzgl. der gesetzlich jeweils geltenden
Umsatzsteuer.
§ 4
Sämtliche
Zahlungen aus Verträgen mit AVO sind sofort nach Rechnungserteilung zu
entrichten. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen für individuelle
Programmierungsleistungen. Bei dieser Leistung fällt eine Anzahlung in
Höhe von 1/2 des Gesamtvolumens im Voraus und der Restbetrag nach
Fertigstellung der Programmierung an oder entsprechend gesonderter
Vereinbarungen. Leistungen für die Pflege und Updates von Webseiten
sowie das Einstellen der Seiten auf dem Server werden nach erfolgtem
Upload fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (mehr als 15
Wochen seit Auftragserteilung) oder erfordert er von AVO hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten.
Bleibt der Kunde länger als 14 Tage mit einer oder mehreren Folgezahlungen im Rückstand, behält sich AVO vor, nach entsprechender Benachrichtigung des Kunden, die Leistungen bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist AVO auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen mit 3 % über dem jeweilig gültigen Diskontsatz zu berechnen.
§ 5
Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen.
§ 6
AVO
haftet gegenüber seinen Kunden nicht für Schäden oder Folgeschäden
jeglicher Art einschließlich der Schäden für Verluste durch
Arbeitsunterbrechungen, Computerausfall oder -störungen sowie sonstigen
Schäden oder Verlusten jedweder Art, außer, diese Schäden sind
nachweislich durch Organe von AVO vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden.
AVO übernimmt keine Haftung bei Störungen im Internet oder bei Schwierigkeiten mit der Übertragung von Daten. AVO haftet nicht für den Inhalt der Internetseiten des Vertragspartners. Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
§ 7
Mit
der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und
funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom
Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen,
Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der AVO.
Insbesondere wird für Übermittlungsfehler, die durch Einsatz
elektronischer Medien eintreten, nicht gehaftet. Lediglich geringe
Farbabweichungen zwischen Mustern und dem Endprodukt berechtigen nicht
zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.
Der Kunde stellt AVO von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Bei Webdesignpaketen erhält der Kunde sämtliche zum Designpaket gehörenden Dateien zur eigenständigen Pflege und Uploads seines Angebotes. Das Vertragsverhältnis endet mit der Überlassung dieser Dateien. AVO ist in diesem Fall nicht für die Datensicherung der vom Kunden auf einen Server übermittelten Daten verantwortlich. AVO ist ebenfalls nicht für den Inhalt der vom Kunden modifizierten Seiten verantwortlich. AVO haftet nicht für etwaige Verletzungen der Vertraulichkeit von Email-Nachrichten oder anders übermittelten Informationen.
§ 8
Der
Kunde stellt AVO von jeglicher Haftung für den Inhalt von übermittelten
Webseiteninhalten frei und sichert zu, dass er die von AVO erstellten
Designvorlagen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von obszönem,
pornographischem, bedrohlichem, rassistischem oder verleumderischem
Material verwenden wird. Der Kunde wird sicherstellen, mit seinem
Angebot keinerlei Warenzeichen, Patente oder andere Rechte Dritter sowie
geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland zu verletzen. Für den
Inhalt der Seiten ist der Kunde selbst verantwortlich. AVO ist zur
inhaltlichen Prüfung der Seiten des Kunden nicht verpflichtet.
§ 9
Jeder
an AVO erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle
Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch
dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht
gegeben sein sollten. Damit stehen AVO insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz zu.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche
Einwilligung von AVO weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt AVO eine Vertragsstrafe
in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine
solche Vergütung nicht vereinbart, beträgt die Vertragsstrafe für jeden
Fall des Verstoßes 10.000,00 €. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen,
den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. AVO überträgt dem
Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches
Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den
Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung
zwischen Auftraggeber und AVO. Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen
über.
§ 10
Sonderleistungen,
wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, werden nach dem
Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD
gesondert berechnet.
AVO ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen AVO entsprechende Vollmacht zu erteilen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von AVO abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, AVO im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien zur Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 11
Die
Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers. AVO ist nicht verpflichtet, Dateien oder
Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von
Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 12
AVO ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung die Arbeiten unentgeltlich zu verwenden.
§ 13
Im
Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er
die Mehrkosten zu tragen. AVO behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann AVO eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann AVO auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller AVO übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber AVO von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 14
AVO
verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster
etc. sorgfältig zu behandeln.
Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
§ 15
AVO
haftet, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte/einfache
Fahrlässigkeit haftet AVO nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt AVO gegenüber dem
Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit AVO kein
Auswahlverschulden trifft. AVO tritt in diesen Fällen lediglich als
Vermittler auf. Soweit AVO selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist,
tritt AVO hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-,
Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter
oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von AVO zunächst zu
versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
§ 16
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Soest.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Soest. Die Unwirksamkeit einer
der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 1. Oktober 2012